Kraftloserklärung von Wertpapieren

Kraftloserklärung von Wertpapieren
1. K. durch Aufgebotsverfahren (§ 72 AktG), d.h. durch richterliches Ausschlussurteil, v.a. bei abhanden gekommenen Wertpapieren. Die für kraftlos erklärte Urkunde legitimiert dann nicht mehr, auch gutgläubige Erwerber sind nicht mehr geschützt.
- 2. Kraftloserklärung von Aktien, durch die AG a) im Fall der  Kaduzierung (die AG gibt an Stelle der alten Urkunde eine neue aus); b) im Fall der  Kapitalherabsetzung bei den trotz Aufforderung nicht zu Umtausch, Abstempelung oder dgl. eingereichten Aktien (§ 226 AktG); c) bei Aktien, deren Inhalt unrichtig geworden ist (§ 73 AktG).

Lexikon der Economics. 2013.

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