Kraftloserklärung von Wertpapieren
- Kraftloserklärung von Wertpapieren
1. K. durch ⇡ Aufgebotsverfahren (§ 72 AktG), d.h. durch richterliches Ausschlussurteil, v.a. bei abhanden gekommenen Wertpapieren. Die für kraftlos erklärte Urkunde legitimiert dann nicht mehr, auch gutgläubige Erwerber sind nicht mehr geschützt.
- 2. Kraftloserklärung von ⇡ Aktien, durch die AG a) im Fall der ⇡ Kaduzierung (die AG gibt an Stelle der alten Urkunde eine neue aus); b) im Fall der ⇡ Kapitalherabsetzung bei den trotz Aufforderung nicht zu Umtausch, Abstempelung oder dgl. eingereichten Aktien (§ 226 AktG); c) bei Aktien, deren Inhalt unrichtig geworden ist (§ 73 AktG).
Lexikon der Economics.
2013.
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